Die nachstehenden AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Gerber Mulden AG(nachfolgend Gerber Mulden) aus sämtlichen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträgen. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.
Der Besteller (Kunde) haftet in jedem Fall für die korrekte Deklaration des Muldeninhaltes. Er ist verantwortlich für sämtliche Kosten der Identifikation, Klassierung und Entsorgung falsch deklarierter oder verschmutzter Abfälle, welche erst beim Aussortieren der Mulden zum Vorschein kommen und somit nicht auf dem Fuhrschein vermerkt werden konnten. Die Kosten des vollen Entsorgungsaufwandes werden nachbelastet. Über die Materialart und Menge in den Mulden entscheidet die Annahmestelle endgültig. Nicht in den Mulden deponiert werden dürfen: Sonderabfälle wie Batterien, Chemikalien oder andere grundwassergefährdende Stoffe, Flüssigkeiten wie Farben, Lacke usw., explosive Materialien, Kadaver und Stoffe, die verwesen, Beleuchtungskörper wie FL-Lampen usw. Solche Spezialabfälle sind bei einer Auftragserteilung zu erwähnen.
Das Materialvolumen in m³ basiert auf der Feststellung durch den Fahrer beim Abtransport der Mulde. Für die Entsorgung nach dem Gewicht in Tonnen gilt die Nettoliefermenge laut Waagschein der Annahmestelle.
Der Inhalt wird nach der vorhandenen Kubatur oder Gewicht verrechnet. Basis bildet die Normkubatur der Mulden. Das Überladen von Mulden und somit die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie der zulässigen Gesamthöhe ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Aufwendungen zur Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes werden dem Besteller belastet.
Die Mulden sind Eigentum der Gerber Mulden AG und dürfen nur durch die Gerber Mulden transportiert werden. Das Verstellen von Mulden wird nach Aufwand verrechnet.Der Besteller haftet vollumfänglich für Schäden, die aus der unsachgemässen Handhabung der Mulde entstehen. Dies gilt insbesondere für:
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Zufahrt und der Stellplatz der Mulde anlässlich der Lieferung bzw. Abholung der Mulde frei und zugänglich sind. Allfällige Bewilligungen/Einwilligungen zum Abstellen der Mulde auf öffentlichem Grund bzw. fremden privatem Grund sind vorgängig zur Lieferung durch den Besteller einzuholen. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Bestellers, die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden – gegebenenfalls mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlage) – sicherzustellen. Schliesslich ist der Besteller für die Sicherung der Mulde (z.B. Signalisierung, Beleuchtung oder Abdecken) nach der Lieferung durch Gerber Mulden verantwortlich.Der Besteller haftet für sämtliche Schäden, die aufgrund seiner ungenügenden Vorbereitung bzw. Sicherung der Zufahrt und des Stellplatzes entstehen. (z.B. nicht LKW-taugliche Objektzufahrt, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes. Zufahrtsbeschränkungen, fehlende/ungenügende Unterlagen zum Schutz des Untergrundes, ungenügende Einweisung durch Besteller etc.) Der Besteller haftet auch für Schäden an Hauseinfahrten sowie für Belags- oder Bordsteinschäden, die bei Muldenabsetz- oder Aufnahmearbeiten entstehen.
Bei der Ausführung von Transporten haften wir nur für Verlust und Beschädigung des Transportgutes – vor allem bei Maschinentransporten – welche nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit unseres Personals verursacht worden sind.
Befindet sich der Besteller im Verzug, behält sich Gerber Kran das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten und die gelieferten Objekte zurück zu fordern. Ein Verzug tritt bereits ein bei der verspäteten Leistung oder Nichtleistung einer Teilzahlung. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird der gesamte Restbetrag fällig. Spricht Gerber Kran den Vertragsrücktritt aus, ist der Besteller zu folgenden Leistungen verpflichtet:
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien wird unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände der Sitz von Gerber Mulden als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbestimmungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.